Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 29.4.2008 mit der Frage befasst, ob ein Ehegatte bei Beendigung der betrieblichen Nutzung, die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven in vollem Umfang oder nur zur Hälfte versteuern muss.
Der Steuerpflichtige ist neben dem anderen Ehegatten hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses, in dem er einen Raum für seine betrieblichen Zwecke nutzte.
Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die stillen Reserven des Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern hat. Dies gelte auch dann, wenn er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen habe. Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums könne dem Kläger nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wirtschaftlicher Eigentümer sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil dem Kläger nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zustehe.
Stand: 15. August 2008





