Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 21.7.2008 für Körperschaftsteuerguthaben bis 1.000 € im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Steuerbürokratieabbaugesetz Folgendes beschlossen:
Beträgt der festgesetzte Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht mehr als 1.000 €, ist er aus Billigkeitsgründen in einer Summe auszuzahlen.Erhöht sich der Anspruch später durch eine geänderte Festsetzung auf einen Betrag von mehr als 1.000 €, ist der ausgezahlte Betrag nicht zurückzufordern, um den Vereinfachungseffekt nicht zu beeinträchtigen.
Ergibt sich aus der geänderten Festsetzung ein Auszahlungsanspruch, der den bisher ausgezahlten Einmalbetrag um nicht mehr als 1.000 € übersteigt, ist der übersteigende Betrag ebenfalls in einer Summe auszuzahlen.
Stand: 15. August 2008





