In seinem Schreiben vom 7.7.2008 bestätigte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Rechtsansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich der Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des so genannten abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand).
BFH
Der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 15.1.2008 seine Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 15.11.2005), nach der Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet.
BMF
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rechtsgrundsätze des Urteils vom 15.1.2008 anzuwenden. Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug. Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Pachtverträge) kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 24.2.2000). Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Stand: 15. August 2008





