Arbeitnehmer nachstehender Branchen sind verpflichtet, bei der Arbeit ihren Sozialversicherungsausweis mitzuführen, der Personalausweis genügt nicht:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personen- und Güterverkehrsgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.
Der Sozialversicherungsausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann seit Jahresbeginn mit einem Bußgeld bis 1.000 € geahndet werden. Zur Vermeidung eines Bußgelds reicht es nicht mehr aus, den Personalausweis dabei zu haben. Ausländische Arbeitnehmer müssen statt des Sozialversicherungsausweises die Bescheinigung E 101 (Nachweis der Sozialversicherung im Heimatland) oder ihren Aufenthaltstitel mit sich führen.
Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte auch bei ungewollter Kinderlosigkeit
Mit Urteil vom 27.2.2008 hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden, dass die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose zur sozialen Pflegeversicherung nicht verfassungswidrig sei, soweit sie unfreiwillig kinderlos sind, weil sie bzw. ihr Ehepartner aus medizinischen Gründen kein Kind bekommen können.
Es sei nicht geboten, Mitglieder, die aus welchen Gründen auch immer kinderlos sind, davon auszunehmen. Soweit der Gesetzgeber die vor 1940 geborenen Mitglieder und Personengruppen in bestimmten Bedarfslagen, auch soweit sie kinderlos sind, von der Erhebung des Beitragszuschlags ausgenommen hat, sei dies jeweils sachlich gerechtfertigt.
Stand: 15. September 2008





