Wird ein Gebäude durch einen Unternehmer angeschafft oder hergestellt und soll dieses Gebäude sowohl für vorsteuerunschädliche als auch für vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze verwendet werden, sind die gesamten, auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge nach folgenden Grundsätzen aufzuteilen:
Eine Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Wege einer sachgerechten Schätzung vorzunehmen. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt bei Gebäuden in der Regel die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht. Die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der vorsteuerschädlichen Umsätze zu den vorsteuerunschädlichen Umsätzen ist dabei nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Eine Zurechnung der Aufwendungen zu bestimmten Gebäudeteilen nach einer räumlichen (sog. „geografischen“) oder zeitlichen Anbindung oder nach einem Investitionsschlüssel ist nicht zulässig.
Entsprechend ist bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verfahren. Maßgeblich für die Vorsteueraufteilung ist in diesem Fall die beabsichtigte Verwendung des Gegenstands, der durch die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstanden ist. Abgrenzbare Gebäudeteile sind dabei gesondert zu beurteilen. Handelt es sich bei den bezogenen Leistungen um Aufwendungen, die ertragsteuerrechtlich als Erhaltungsaufwand anzusehen sind oder um solche, die mit dem Gebrauch oder der Nutzung des Gebäudes zusammenhängen, ist vorrangig zu prüfen, ob die bezogenen Leistungen vorsteuerunschädlich oder vorsteuerschädlich verwendeten Gebäudeteilen zugeordnet werden können.
Beispiel:
U besitzt ein Wohn- und Geschäftshaus, dessen Fläche er zu jeweils 50 % vorsteuerunschädlich bzw. vorsteuerschädlich vermietet hat. In den vorsteuerunschädlich vermieteten Räumen lässt U durch den Maler M sämtliche Wände neu anstreichen.
Lösung:
U ist aus den Aufwendungen zum Anstrich der Wände in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ist eine direkte Zurechnung des Erhaltungsaufwands oder der Aufwendungen nicht möglich, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (primär nach Nutzfläche, sekundär nach Umsätzen).
Beispiel:
U lässt an seinem Wohn- und Geschäftshaus, dessen Fläche er zu jeweils 50 % vorsteuerunschädlich bzw. vorsteuerschädlich vermietet, die Fassade neu anstreichen.
Lösung:
Der Fassadenanstrich kann keinem zur Erzielung von vorsteuerunschädlichen bzw. steuerschädlichen Ausgangsumsätzen verwendeten Gebäudeteil zugeordnet werden. U kann daher zu 50 % aus den Aufwendungen den Vorsteuerabzug vornehmen.
Hinweis:
Die Grundsätze dieses Schreibens stehen teilweise bisherigen BMF-Schreiben und den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) entgegen.
Dazu sind Übergangsvorschriften vorgesehen, bitte befragen Sie uns hierzu.
Stand: 15. Oktober 2008





