Kirchensteuer-Abzug:
Die Kreditinstitute sind seit dem 1.1.2009 verpflichtet,
Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge – Abgeltungsteuer genannt –
einzubehalten. Ist der Kontoinhaber auch Angehöriger einer
Religionsgemeinschaft, ist die Bank auch verpflichtet, die Kirchensteuer
einzubehalten und abzuführen; letzteres allerdings nur auf schriftlichen
Antrag des Kunden. Wird ein solcher Antrag von einem
kirchensteuerpflichtigen Kontoinhaber gestellt, ist für ihn nichts
Weiteres zu veranlassen.
Keine Antragstellung:
Falls kein Antrag auf Abzug der Kirchensteuer gestellt worden ist, ist der
Kirchenangehörige verpflichtet, die Kirchensteuer in der
Einkommensteuerveranlagung zu entrichten. Letzteres erfordert allerdings
einen nicht unerheblichen administrativen Aufwand. Als Bemessungsgrundlage
gilt hierbei nicht die gesamte gezahlte Abgeltungsteuer, sondern jene
Abgeltungsteuer, die sich unter Abzug der Kirchensteuer ergeben hätte.
Hintergrund dieser Regelung ist die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer bei
der Abgeltungsteuer. Um den Betrag korrekt ermitteln zu können, kann der
Kirchensteuerpflichtige einen Antrag auf Ermittlung der Abgeltungsteuer
unter fiktiver Berücksichtigung seiner Kirchensteuer stellen.
Fazit:
Die nachzuzahlende Kirchensteuer beträgt durch diese Regelung nicht mehr
als im Fall der Antragstellung. Unterschiede ergeben sich nur im
Zahlungszeitpunkt. Während bei Antragstellung die Kirchensteuer sofort bei
Gutschrift des Kapitalertrages fällig wird, erlangt derjenige, der
nachentrichtet und keinen Antrag stellt, einen – wenn auch minimalen –
Liquiditätsvorteil. Dieser Liquiditätsvorteil dürfte allerdings spätestens
ab 2011 wegfallen. Denn ab diesem Zeitpunkt soll der so genannte
Kirchensteuer-Datenpool zur Verfügung stehen. Die Banken stehen dann in
der Verpflichtung, die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden beim
Bundeszentralamt für Steuern abzufragen und die Kirchensteuer auch ohne
Antrag abzuführen.
Stand: 08. Januar 2009





