Problem:
Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer kann regelmäßig Verträge mit
seiner eigenen GmbH schließen. Die häufigsten Vertragsarten sind
Arbeits-, Miet- oder Darlehensverträge. Die Verpflichtungen der GmbH aus
solchen Verträgen mindern den GmbH-Gewinn. Die Finanzverwaltung erkennt
solche Verträge allerdings nur in einem sehr engen Rahmen an. Wird ein
Vertrag – aus welchem Grund auch immer – vom Finanzamt nicht anerkannt,
wird die daraus für die GmbH resultierende Zahlungsverpflichtung
regelmäßig als „verdeckte Gewinnausschüttung“ behandelt und ist dem
Steuerbilanzgewinn außerbilanziell hinzuzurechnen.
Bisherige Konsequenzen:
Verdeckte Gewinnausschüttungen führten im Regelfall zu einer
drastischen Steuererhöhung.
Entschärfung durch die Abgeltungsteuer:
Der niedrige GmbH-Steuersatz sowie die Abgeltungsteuer machen verdeckte
Gewinnausschüttungen weniger steuerschädlich. Eine Strafwirkung gibt es
sogar überhaupt nicht mehr. Der Steuerpflichtige wird im schlimmsten
Fall so gestellt, als ob er den vom Finanzamt nicht anerkannten Vertrag
nicht abgeschlossen hätte und die GmbH den streitigen Betrag, der
zunächst den Gewinn der GmbH gemindert hat, ganz offen als
Gewinnausschüttung ausgeschüttet hätte.
Beispiel (ohne Solidaritätszuschlag):
Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer A erhöht sein
Geschäftsführergehalt um 100.000 € pro Jahr ohne
Gesellschafterbeschluss. Deshalb erkennt der Betriebsprüfer die
Gehaltserhöhung nicht an und behandelt die 100.000 € als verdeckte
Gewinnausschüttung. Dies führt bei der GmbH zu einer Nachzahlung von 15
% Körperschaftsteuer = 15.000 € und 10.500 € Gewerbesteuer (300 %
Hebesatz unterstellt), also in Summe zu einer Steuernachzahlung von
25.500 €. Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer muss dafür 100.000 €
weniger als Gehalt versteuern und erhält bei einem Steuersatz von 42 %
Steuern in der Höhe von 42.000 € zurück. Da der
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nun 100.000 € mehr als Dividende
versteuern muss, muss er Abgeltungsteuer nachzahlen = 25 % auf 100.000
€. Ihm verbleibt eine Steuererstattung von 17.000 €. Im Ergebnis ergibt
sich eine Nachzahlung von (25.500 € - 17.000 €) = 8.500 € (also 8,5 %
der verdeckten Gewinnausschüttung).
Fazit:
Die verdeckte Gewinnausschüttung ist immer noch ärgerlich, da selbst
die 8,5 % auf die dem Steuerbilanzgewinn außerbilanziell hinzugerechnete
verdeckte Gewinnausschüttung schmerzen können. So soll die Einführung
der Abgeltungsteuer also nicht dazu animieren, Verträge zu schließen,
die dem so genannten Fremdvergleich von vornherein nicht
standhalten. Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer riskiert aber
wesentlich weniger, wenn er mit seinem Geschäftsführergehalt bis an die
Grenze geht. Im schlimmsten Fall müssen nur so viel an Steuern
nachgezahlt werden, als wenn das Geschäftsführergehalt gleich auf eine
angemessene Größe festgesetzt worden wäre.
Stand: 08. Januar 2009





