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Abgeltungsteuer mildert verdeckte Gewinnausschüttung

Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer kann regelmäßig Verträge mit seiner eigenen GmbH schließen. Die häufigsten Vertragsarten sind Arbeits-, Miet- oder Darlehensverträge. Die Verpflichtungen der GmbH aus solchen Verträgen mindern den GmbH-Gewinn. ...mehr

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Abgeltungsteuer mildert verdeckte Gewinnausschüttung

Problem:
Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer kann regelmäßig Verträge mit seiner eigenen GmbH schließen. Die häufigsten Vertragsarten sind Arbeits-, Miet- oder Darlehensverträge. Die Verpflichtungen der GmbH aus solchen Verträgen mindern den GmbH-Gewinn. Die Finanzverwaltung erkennt solche Verträge allerdings nur in einem sehr engen Rahmen an. Wird ein Vertrag – aus welchem Grund auch immer – vom Finanzamt nicht anerkannt, wird die daraus für die GmbH resultierende Zahlungsverpflichtung regelmäßig als „verdeckte Gewinnausschüttung“ behandelt und ist dem Steuerbilanzgewinn außerbilanziell hinzuzurechnen.

Bisherige Konsequenzen:
Verdeckte Gewinnausschüttungen führten im Regelfall zu einer drastischen Steuererhöhung.

Entschärfung durch die Abgeltungsteuer:
Der niedrige GmbH-Steuersatz sowie die Abgeltungsteuer machen verdeckte Gewinnausschüttungen weniger steuerschädlich. Eine Strafwirkung gibt es sogar überhaupt nicht mehr. Der Steuerpflichtige wird im schlimmsten Fall so gestellt, als ob er den vom Finanzamt nicht anerkannten Vertrag nicht abgeschlossen hätte und die GmbH den streitigen Betrag, der zunächst den Gewinn der GmbH gemindert hat, ganz offen als Gewinnausschüttung ausgeschüttet hätte.

Beispiel (ohne Solidaritätszuschlag):
Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer A erhöht sein Geschäftsführergehalt um 100.000 € pro Jahr ohne Gesellschafterbeschluss. Deshalb erkennt der Betriebsprüfer die Gehaltserhöhung nicht an und behandelt die 100.000 € als verdeckte Gewinnausschüttung. Dies führt bei der GmbH zu einer Nachzahlung von 15 % Körperschaftsteuer = 15.000 € und 10.500 € Gewerbesteuer (300 % Hebesatz unterstellt), also in Summe zu einer Steuernachzahlung von 25.500 €. Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer muss dafür 100.000 € weniger als Gehalt versteuern und erhält bei einem Steuersatz von 42 % Steuern in der Höhe von 42.000 € zurück. Da der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nun 100.000 € mehr als Dividende versteuern muss, muss er Abgeltungsteuer nachzahlen = 25 % auf 100.000 €. Ihm verbleibt eine Steuererstattung von 17.000 €. Im Ergebnis ergibt sich eine Nachzahlung von (25.500 € - 17.000 €) = 8.500 € (also 8,5 % der verdeckten Gewinnausschüttung).

Fazit:
Die verdeckte Gewinnausschüttung ist immer noch ärgerlich, da selbst die 8,5 % auf die dem Steuerbilanzgewinn außerbilanziell hinzugerechnete verdeckte Gewinnausschüttung schmerzen können. So soll die Einführung der Abgeltungsteuer also nicht dazu animieren, Verträge zu schließen, die dem so genannten Fremdvergleich von vornherein  nicht standhalten. Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer riskiert aber wesentlich weniger, wenn er mit seinem Geschäftsführergehalt bis an die Grenze geht. Im schlimmsten Fall müssen nur so viel an Steuern nachgezahlt werden, als wenn das Geschäftsführergehalt gleich auf eine angemessene Größe festgesetzt worden wäre.

Stand: 08. Januar 2009

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