Arbeitnehmer erhalten für bestimmte Zwecke (Hausbau, Familiengründung, Heirat) vielfach zinslose oder zinsverbilligte Darlehen vom Arbeitgeber. Der aus solchen Vergünstigungen resultierende geldwerte Vorteil (Zinsvorteil) unterliegt der Einkommensteuer. Ein neues BMF-Schreiben (vom 1.10.08 (IV C 5 S 2334/07/0009)) legt Maßstäbe der Bewertung solcher Zinsvorteile dar.
Anwendungsbereich
Als vergünstigtes Arbeitgeberdarlehen gelten alle Geldüberlassungen, die auf dem Rechtsgrund eines Darlehens beruhen. Nicht darunter fallen u. a. Vorschüsse (Reisekostenvorschüsse, Lohnvorschüsse).
Ermittlung des geldwerten Vorteils
Für die Ermittlung des Zinsvorteils maßgeblich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist.
Geringfügigkeitsgrenze
Gemäß dem BMF-Schreiben sind Zinsvorteile als Sachbezüge nur zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraumes 2.600 € übersteigt.
Stand: 18. November 2008





