Die Veräußerung eines Fahrzeugs im Privatvermögen innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist als ein privates Veräußerungsgeschäft (auch als Spekulationsgeschäft bezeichnet) steuerbar.
Vorinstanz
Im Streitfall erwarb der Kläger ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es binnen Jahresfrist (Stichtage sind die Zeitpunkte der Kaufvertragsabschlüsse). Den Veräußerungsverlust machte er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Auch vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG fallen unter den Begriff „anderes Wirtschaftsgut“ des einkommensteuerlichen „Spekulationstatbestandes“ keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.
BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies in seinem Urteil vom 22. April 2008 anders und gab dem Kläger Recht. Das Gesetz erfasst anders als frühere Fassungen des EStG alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut. Der BFH hielt sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotenzials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschränkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung ist nicht Gesetz geworden. Der Kläger hatte den aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust auch „erzielt“. Das Gesetz objektiviert durch die verhältnismäßig kurzen Veräußerungsfristen in typisierender Weise die Einkünfteerzielungsabsicht.
Verlustverwertung
Der horizontale Verlustausgleich zwischen verschiedenen Arten der Veräußerungsgeschäfte (z. B. Grundstücke, Aktien, Termingeschäfte) desselben Kalenderjahres ist möglich. Dagegen besteht ein Verbot des vertikalen Verlustausgleichs zwischen privaten Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Nicht ausgeglichene Spekulationsverluste mindern jedoch Gewinne aus Spekulationsgeschäften in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen.
Stand: 15. Juli 2008





