Die neue Richtlinie stellt sicher, dass die auf Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer (MwSt) an das Land entrichtet wird, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Ferner soll die Erstattung von Vorsteuern beschleunigt werden. Die Maßnahmen treten generell am 1. Januar 2010 in Kraft.
Ort der Erbringung von Dienstleistungen
Nach den neuen MwSt-Vorschriften für die Erbringung von
Dienstleistungen zwischen Unternehmen erfolgt die
Erhebung der MwSt an dem Ort, an dem der Kunde ansässig
ist und nicht mehr – wie derzeit der Fall – an dem Ort, an dem der
Erbringer ansässig ist. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen
Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen MwSt-Sätzen verhindert werden.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen von Unternehmen an
Verbraucher bleibt der Ort der Besteuerung nach wie vor der Ort,
an dem der Erbringer ansässig ist. Unter bestimmten
Umständen sind diese für Unternehmen und Verbraucher geltenden Grundregeln
allerdings nicht anwendbar, und spezifische Regeln finden Anwendung, um
dem Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs
Rechnung zu tragen. Diese Ausnahmeregeln betreffen
insbesondere Restaurantdienstleistungen, Vermietung von
Beförderungsmitteln, kultur-, sport-, wissenschafts- und bildungsbezogene
Dienstleistungen sowie von Unternehmen für Verbraucher erbrachte
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
und elektronisch erbrachte Dienstleistungen.
Um die MwSt-Regelung, die wegen der neuen Vorschriften für
Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und
elektronisch erbrachte Dienstleistungen erforderlich geworden ist, zu
vereinfachen, wird eine „Regelung der einzigen Anlaufstelle“ eingeführt,
sodass Dienstleistungserbringer in ihrem Sitzland einem einzigen Paket von
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der MwSt-Registrierung, den
MwSt-Erklärungen und der Zahlung der MwSt nachkommen können. Dies schließt
auch Dienstleistungen ein, die in anderen Mitgliedstaaten, in denen sie
nicht ansässig sind, erbracht werden. Die MwSt-Einnahmen werden sodann von
dem Land, in dem der Erbringer ansässig ist, an das Land überwiesen, in
dem der Kunde ansässig ist und dessen MwSt-Sätze und Kontrollen Anwendung
finden.
Erstattungsverfahren
Ebenfalls ab dem 1.1.2010 wird das bisherige Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer, die Unternehmen in der EU in Mitgliedstaaten zu entrichten haben, in denen sie nicht niedergelassen sind, durch ein neues, rein elektronisches Verfahren ersetzt. Das derzeitige papiergestützte Verfahren ist langsam, umständlich und teuer. Ebenfalls neu ist der Zinsanspruch, den Unternehmen gegenüber Mitgliedstaaten haben werden, die Erstattungen verspätet vornehmen.
Stand: 15. März 2008





