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Aktuelle Steuernews
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Steuernews

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Körperschaftsteuerguthaben

Ratierliche Auszahlung, Anspruchsabtretung und Solidaritätszuschlag ...mehr

Neue Mehrwertsteuer-Richtlinien

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Kleinunternehmerregelung

Bundesfinanzhof zur Anwendung der Umsatzgrenzen ...mehr

Künstlersozialkasse

Überprüfung der Abgaben ...mehr

Kleinunternehmerregelung

Die unechte Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17.500 € sinken wird.

Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Durch das Abstellen auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres wird erreicht, dass der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahres darüber Kenntnis hat, ob von ihm aufgrund der Umsatzfreigrenze von 17.500 € Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht und ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat.

Die zusätzlich eingefügte 50.000 €-Grenze findet in Kalenderjahren, in denen der Unternehmer sein Unternehmen beginnt, keine Anwendung. In diesen Fällen ist die Umsatzgrenze von 17.500 € für das laufende Kalenderjahr maßgeblich. Ebenso hat die Umsatzgrenze von 50.000 € keine eigene Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits die Grenze von 17.500 € übersteigt.
Bedeutung hat die Umsatzgrenze  nur für den Fall, dass die Umsätze des vorangegangenen Jahres geringer sind als 17.500 €, aber im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € übersteigen.

Stand: 15. März 2008

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