Die unechte Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17.500 € sinken wird.
Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der
darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht
überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich
nicht übersteigen wird.
Durch das Abstellen auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen
Kalenderjahres wird erreicht, dass der Unternehmer bereits zu Beginn des
laufenden Kalenderjahres darüber Kenntnis hat, ob von ihm aufgrund der
Umsatzfreigrenze von 17.500 € Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht und ob
er Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und Umsatzsteuervorauszahlungen
zu leisten hat.
Die zusätzlich eingefügte 50.000 €-Grenze findet in Kalenderjahren, in
denen der Unternehmer sein Unternehmen beginnt, keine Anwendung. In diesen
Fällen ist die Umsatzgrenze von 17.500 € für das laufende Kalenderjahr
maßgeblich. Ebenso hat die Umsatzgrenze von 50.000 € keine eigene
Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits die Grenze von 17.500 €
übersteigt.
Bedeutung hat die Umsatzgrenze nur für den Fall, dass die Umsätze
des vorangegangenen Jahres geringer sind als 17.500 €, aber im laufenden
Jahr voraussichtlich 50.000 € übersteigen.
Stand: 15. März 2008





